Eine Kirchengemeinde ist im öffentlich rechtlichen Sinne eine juristische Person. Der Kirchenvorstand vertritt sie in Rechtsangelegenheiten.
Der Kirchenvorstand ist also kein Gemeindeparlament, sondern ein Verwaltungsorgan. Seine Arbeit ist durch kirchliches und staatliches Recht geregelt. Das Kirchenrecht ist im Codex Iuris Canonici und in ergänzenden Vorschriften des Diözesanrechts zusammengefasst, das staatliche Recht im Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens.
Informationen zur KV-Wahl im November 2021 finden Sie auf der gemeinsamen Sonderseite
Der jeweilige Pfarrer der Kirchengemeinde gehört immer zum Kirchenvorstand und ist dessen Vorsitzender. Bei uns ist das
Pfarrer Roland Winkelmann |
Die anderen stimmberechtigten Mitglieder des Kirchenvorstandes werden gewählt. Ihre Anzahl richtet sich nach der Zahl der wahlberechtigten Gemeindemitglieder und beträgt für unsere Kirchengemeinde 16. Zwei dieser Mitglieder wählt der Kirchenvorstand zu stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Pfarrgemeinderat entsendet ein Mitglied in den Kirchenvorstand.
Die Mitgliedschaft im Kirchenvorstand dauert 6 Jahre und endet mit dem Eintritt des jeweils neuen Mitgliedes.
Kirchenvorstandswahlen finden alle 3 Jahre statt, wobei jeweils die Hälfte der Mitglieder ausscheidet. So ist eine kontinuierliche Weiterarbeit im Vorstand gewährleistet.
Wahlberechtigt ist jedes Gemeindemitglied ab 18 Jahre, wählbar jedes Gemeindemitglied über 21 Jahre.
Bei Fragen zum Kirchenvorstand wenden Sie sich bitte an das Pfarrbüro (Hauptbüro) oder an den Pfarrer als Vorsitzenden des Kirchenvorstands.